Rauchwarnmelder von Schrack Technik sorgen für einen hohen Grad an Sicherheit in Bürogebäuden, privaten Häusern sowie auch bei industriellen Anwendungen. Da elektrische Defekte die häufigste Brandursache darstellen, lassen sich viele Brände nicht allein durch Achtsamkeit verhindern und passieren gänzlich unverschuldet. Durchschnittlich bleiben zwei bis vier Minuten um ein Gebäude im Brandfall rechtzeitig zu verlassen. Grundvoraussetzung ist allerdings, dass man den Brand rechtzeitig bemerkt. Ein Rauchwarnmelder bietet hier Schutz und informiert sofort über das Erkennen eines Brandes und kann somit Leben retten.
Stromnetzunabhängige Rauchwarnmelder besitzen eine Batterie und sind dafür zuständig, die sich in der Wohnung befindlichen Personen frühzeitig zu alarmieren und dadurch die Personensicherheit zu erhöhen.
Deswegen ist darauf hinzuweisen, dass mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder in allen Aufenthaltsräumen verpflichtend vorhanden sein muss.
Die Vernetzung der einzelnen Rauchwarnmelder oder Anschluss an das Stromnetz ist möglich.
Eine automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale ist bei den Rauchwarnmeldern nicht zu installieren. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Produkten um keine automatische Brandmeldeanlage handelt.
Die Rauchwarnmelder dienen dazu, Personen im Brandfall zu warnen, damit diese sich frühzeitig in Sicherheit bringen können.
Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) beschloss am 26. März 2015 neue Richtlinien, die der Anpassung der bautechnischen Vorschriften in Österreich dienen.
Diese Richtlinien besagen, dass Eigentümer von neu gebauten Gebäuden dazu verpflichtet sind, in allen Aufenthaltsräumen mindestens einen Rauchwarnmelder zu installieren.
3.11 Rauchwarnmelder
In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.2.8
In Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Kindergärten bzw. vergleichbare Nutzungen untergebracht sind, müssen in allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, vernetzte Rauchwarnmelder angeordnet werden.
7.3.9
Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Beherbergungsstätten in Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) für nicht mehr als 30 Gästebetten sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird,
b) für 31 bis 100 Gästebetten ist für die gesamte Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage zu installieren,
c) für mehr als 100 Gästebetten ist für die gesamte Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle zu installieren.
Wird der Bereich mit Personalbetten nicht vom Bereich mit Gästebetten durch Trennwände bzw. Trenndecken getrennt, sind die Personalbetten den Gästebetten zuzurechnen.
Diese zwei bildlichen Anleitungen helfen dabei zu entscheiden, in welchem Bereich die Rauchwarnmelder am besten montieret werden sollten.
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