Es gibt sowohl österreichweite Förderungen als auch Förderungen die nur für ein einzelnes Bundesland zur Verfügung stehen (einzelne Bundesländer fördern die Installation einer PV-Anlage bzw. eines Stromspeichers separat). Zu berücksichtigen ist, dass nur eine Förderung in Anspruch genommen werden kann: Entweder eine österreich-/bundesweite Förderung oder eine landesspezifische Förderung. Die Kombination von zwei Förderungen ist nicht möglich. Jeder österreichische PV-Interessierte hat die Möglichkeit eine österreichweit verfügbare Förderung zu beantragen.
FÜR WEN?
Aktuelle Info: Auf Basis eines Ministerratsbeschlusses vom 20.1.2021 ist bei der Investitionsprämie eine Erleichterung im Zusammenhang mit der sogenannten „ersten Maßnahme“ in Vorbereitung. Die Frist für die erste Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, soll von derzeit spätestens 28.2.2021 auf den 31.5.2021 verlängert werden. Anträge auf Investitionsprämie müssen jedenfalls bis zum 28.2.2021 bei der aws eingebracht werden.
Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der aws ein neues Förderungsprogramm konzipiert, welches ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen schafft und damit einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung von Betriebstätten, die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätze und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich leistet.
Insgesamt steht ein Budget von 1 Mrd. Euro für die Investitionsprämie zur Verfügung.
Die Investitionsprämie ist mit OeMAG Förderungen kombinierbar!
Die aws Investitionsprämie kann ab 01.09.2020 bei der aws beantragt werden.Förderfähig sind Unternehmen, unabhängig von der Größe und Branche, die über einen Sitz und/oder eine Betriebstätte in Österreich verfügen.
WIE VIEL?
Gefördert werden Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 bei der aws beantragt werden. Mit den Investitionen darf nicht vor dem 01.08.2020 begonnen worden sein, wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen. Weiters muss mit der Investition jedenfalls vor dem 01.03.2021 begonnen worden sein.
WOFÜR?
Gefördert werden netzgekoppelte Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden mit oder ohne Stromspeicher (Betriebsgebäude) oder Freiflächen. Weiters die Nachrüstung von Stromspeichern bei bestehenden landwirtschaftlichen PV-Anlagen. Hinsichtlich der Größe der Anlagen gibt es keine Vorgaben oder Beschränkungen.
Fördersatz:
Förderbare Kosten:
FÜR WEN?
Die Klima- und Energiefonds-Förderung wurde im Dezember 2020 aufgestockt und ausgeweitet. Das bisherige Förderbudget wurde um weitere 20 Millionen angehoben. Gefördert werden freistehende Anlagen und Aufdachanlagen. Für gebäudeintegrierte Anlagen gibt es einen Bonus. Der Investitionszuschuss ist für die ersten 50 kWp einer Anlage erhältlich. Die PV-Anlage an sich kann größer errichtet werden.
Förderbudget: 30 Millionen Euro
Förderende: bis 31.12.2022 (bzw. so lange Budget vorhanden ist).
FINANZIERUNG DER ANLAGE ÜBER CONTRACTING, MIETKAUF, LEASING:
Die geförderte Maßnahme muss entweder ins Eigentum des Antragstellers übergehen oder die im Leasing-, Miet- oder Contractingvertrag festgelegte Vertragsdauer muss zumindest 10 Jahre betragen. Als förderungsfähige Kosten können nur die vom Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich getätigten Zahlungen abzüglich der darin enthaltenen Zinsen und Spesen anerkannt und gefördert werden. Detailliere Informationen zur Berechnung finden Sie in den FAQs (Punkt 14).
Förderung Photovoltaik
Gefördert 2021 wird mittels einmaliger Investitionsförderung, die Errichtung der PV-Anlage sowie die Errichtung eines Stromspeichers. Der produzierte und eingespeiste PV-Strom wird nicht gefördert (im Gegensatz zur Tarifförderung). Die Reihung der Anträge erfolgt wie gehabt nach dem “first come-first served” Prinzip. Das Gesamtbudget für diese Förderschiene beträgt wie bereits 2020 (im Zuge des PVA-Notpakets aufgestockt) 36 Mio. Euro. Bitte beachten Sie, dass Bestelldatum jedenfalls nach der Antragstellung liegen muss. Andernfalls ist die Anlage nicht förderwürdig über diese Förderschiene.
Die Förderung startet am 16. Februar 2020 um 17:00 Uhr.
Förderung Photovoltaik
Förderung Stromspeicher
Die Ökostromtarifförderung gilt für PV-Anlagen auf Gebäuden die größer als 5 kWp sind, bis zu einer maximalen Größe von 200 kWp. Für den in das Stromnetz eingespeisten Strom wird ein Fördertarif gewehrt. Zusätzlich zum Fördertarif wird ein einmaliger Investitionszuschuss ausgezahlt. Die Höhe der Einspeisetarife sowie des einmaligen Investitionszuschusses wird jährlich per Verordnung (Ökostromverordnung) geregelt.
Nach Vertragsabschluss gelten die Einspeisetarife für 13 Jahre. Die Höhe des Einspeisetarifs wird in der Einspeisetarif-Verordnung festgelegt.Die Tarifförderung ist im bundesweit gültigen Ökostromgesetz geregelt, welches seit dem Jahr 2002 besteht und bereits mehrfach novelliert wurde.
Neue PV-Anlagen können ab dem 12. Jänner 2021 (ab 17 Uhr) wieder einen Antrag auf Tarifförderung stellen. Der Tarif beträgt 7,06 Cent/kWh im Jahr 2021.
In der ersten Woche nach Förderstart werden die Anträge, wie bisher auch, nach Eigenversorgungsanteil gereiht. Erst ab dem 20. Jänner wird nach dem First Come – First Serve gereiht. Die Antragstellung erfolgt wieder online, wie gewohnt in zwei Schritten.
Förderung Photovoltaik
WOFÜR?
Gefördert werden Anlagen zur Eigenversorgung in Insellagen ohne Netzzugangsmöglichkeit (z.B. Photovoltaikanlagen, Kleinwasserkraftwerke, Windkraftanlagen oder elektrische Energiespeicher zur Versorgung von Berghütten).
Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen.
Neben der Anlage, werden auch Planung und Montage bei den förderungsfähigen Kosten berücksichtigt.
WIE VIEL?
Die Förderung beträgt bis zu 35 % der förderungsfähigen Kosten.
Für PV-Anlagen
Der Investitionszuschuss für die PV-Anlage beträgt maximal 30% der unmittelbar für die Errichtung der PV-Anlage erforderlichen Investitionen (d.h. ohne Grundstückskosten), wobei die maximale Höhe wie folgt definiert wird:
Für Stromspeicher
Wird bei einer PV- Anlage eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWp installiert oder eine bestehende Speicherkapazität erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von EUR 500 pro kWh gewährt werden. Gefördert wird bis max. 10 kWh pro kWp2.