1. Allgemeine Anforderungen: Ausführung einer Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege
2. Erhöhte Anforderungen: Ausführung einer Sicherheitsbeleuchtung sowie Vorkehrungen für den Betrieb im Brandfall (Funktionserhalt) - z.B. Beherbergungsstätte > 100 Betten
- In der OVE E 8101 Tabelle 56.A.1.AT sind die Autonomiezeiten in Abhängigkeit der Art der Nutzung angegeben (z.B. Beherbergungsstätten: 8h).
Anhang 56.A
Für alle Anwendungsbereiche gilt:
- Zulässige Stromversorgungssysteme:
- LPS-System
- CPS-System
- Einzelbatteriesystem (Berücksichtigung der Herstellerangaben insbesondere zulässige Umgebungstemperatur)
- Stromerzeugungsaggregat ohne Unterbrechung (0s)
- Stromerzeugungsaggregat kurze Unterbrechung (≤ 0,5s) -
Beleuchtungsstärke entsprechend EN 1838
-
Be- oder hinterleuchtetes Sicherheitszeichen im Dauerbetrieb zulässig
-
Stromerzeugungsaggregat mittlere Unterbrechung (≤15s) nur bedingt zulässig
Auszug aus der Tabelle 56.A.1.AT – Leitfaden für Sicherheitsbeleuchtung
- Vorübergehend errichtete Aufbauten
- Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks
- Betriebsbauten gemäß den bautechnischen Richtlinien in Österreich (OIB-Richtlinien)
- Bereiche mit besonderer Gefährdung (Eine Änderung der Bemessungsbetriebsdauer ist gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50172 entsprechend den Ergebnissen der Risikobeurteilung möglich.)
Auszug aus der Tabelle 56.A.1.AT
- Räume für eine größere Personenzahl (Versammlungsstätten; stationär) wie z.B. Theater, Kinos, Sportstätten, Schwimmhallen, Sitzungssäle, sowie zugehörige Bühnen und Szenenflächen
- Ausstellungsstätten, Verkaufsstätten, Gaststätten
- Studentenheime, Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenheime, Seniorenresidenzen, sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
- Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung, wie z.B. Universitäten und Hochschulen, Fachhochschulen, Volkshochschulen, sonstige Bildungsstätten
- Öffentlich zugängliche Bereiche in Gebäuden verkehrstechnischer Einrichtungen, wie z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, etc.
- Gebäude mit einem FLN > 22 m und ≤ 32 m, gemäß den bautechnischen Richtlinien in Österreich (OIB-Richtlinien)
- Beherbergungsstätten sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung (> 100 Gästebetten)
- Gebäude mit einem FLN > 32 m, gemäß den bautechnischen Richtlinien in Österreich (OIB-Richtlinien)
- Pflegeheime und Kuranstalten