Schrack Technik GmbH, Wien

Normen

  • Einzelbatterieleuchten sind jetzt generell zulässig.
  • Für Einzelbatterieanlagen über 20 Sicherheitsleuchten ist eine zentrale Meldeeinrichtung über den Anlagenzustand erforderlich.
    Ein funkvernetztes Einzelbatterieleuchtensystem wie z.B. WirelessControl Professional von Schrack Technik erfüllt diese Anforderungen (automatische Prüfung und zentrale Protokollierung bis 1000 Leuchten pro System).

  • Für LPS („Gruppenbatterieanlagen“) >100 Leuchten und CPS sind eigene abgeschlossene elektrische Betriebsstätten erforderlich.
  • Erleichterte Aufstellungsbedingungen für LPS bis 100 Leuchten:
    Es ist keine abgeschlossene elektrische Betriebsstätte erforderlich und sie dürfen auch in einem Raum mit dem Verteiler der allgemeinen Stromversorgung untergebracht werden, wenn der Hauptbrandabschnitt maximal 1600m² groß ist und keine brennbaren Gegenstände in diesem Bereich gelagert werden.
  • In der OVE R12-2 Tabelle 5.1 wird eine Einstufung der Sicherheitsbeleuchtung in Abhängigkeit von der Art der Nutzung definiert.
    Demnach gibt es:

                     1. Allgemeine Anforderungen: Ausführung einer Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege

                     2. Erhöhte Anforderungen: Ausführung einer Sicherheitsbeleuchtung sowie Vorkehrungen für den Betrieb im Brandfall (Funktionserhalt) - z.B. Beherbergungsstätte > 100 Betten

  • In der OVE E 8101 Tabelle 56.A.1.AT sind die Autonomiezeiten in Abhängigkeit der Art der Nutzung angegeben (z.B. Beherbergungsstätten: 8h).

 

Leitfaden für Sicherheitsbeleuchtung

Anhang 56.A

Für alle Anwendungsbereiche gilt:

  • Zulässige Stromversorgungssysteme:
    - LPS-System
    - CPS-System
    Einzelbatteriesystem (Berücksichtigung der Herstellerangaben insbesondere zulässige Umgebungstemperatur)
    - Stromerzeugungsaggregat ohne Unterbrechung (0s)
    - Stromerzeugungsaggregat kurze Unterbrechung (≤ 0,5s)
  • Beleuchtungsstärke entsprechend EN 1838

  • Be- oder hinterleuchtetes Sicherheitszeichen im  Dauerbetrieb zulässig

  • Stromerzeugungsaggregat mittlere Unterbrechung (≤15s) nur bedingt zulässig

 

Auszug aus der Tabelle 56.A.1.AT – Leitfaden für Sicherheitsbeleuchtung

  • Vorübergehend errichtete Aufbauten
  • Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks
  • Betriebsbauten gemäß den bautechnischen Richtlinien in Österreich (OIB-Richtlinien)
  • Bereiche mit besonderer Gefährdung (Eine Änderung der Bemessungsbetriebsdauer ist gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50172 entsprechend den Ergebnissen der Risikobeurteilung möglich.)

 

 

 

Auszug aus der Tabelle 56.A.1.AT

  • Räume für eine größere Personenzahl (Versammlungsstätten; stationär) wie z.B. Theater, Kinos, Sportstätten, Schwimmhallen, Sitzungssäle, sowie zugehörige Bühnen und Szenenflächen
  • Ausstellungsstätten, Verkaufsstätten, Gaststätten
  • Studentenheime, Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenheime, Seniorenresidenzen, sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
  • Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung, wie z.B. Universitäten und Hochschulen, Fachhochschulen, Volkshochschulen, sonstige Bildungsstätten
  • Öffentlich zugängliche Bereiche in Gebäuden verkehrstechnischer Einrichtungen, wie z.B. Flughäfen, Bahnhöfe, etc.
  • Gebäude mit einem FLN > 22 m und ≤ 32 m, gemäß den bautechnischen Richtlinien in Österreich (OIB-Richtlinien)

 

 

 

  • Beherbergungsstätten sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung (> 100 Gästebetten)
  • Gebäude mit einem FLN > 32 m, gemäß den bautechnischen Richtlinien in Österreich (OIB-Richtlinien)
  •  Pflegeheime und Kuranstalten